Ausgabe 05/2026
Dr. Erik Schmid, Fachtierarzt für Tierhaltung und Tierschutz
Die Tierschutz-Tagung der Evangelischen Akademie in Bad Boll 1992 stand unter dem Generalthema „Tierarzt – berufener Tierschützer?“ 30 Stück des Tagungsbands wurden auf Kosten des Landes Vorarlberg angeschafft und an alle Veterinärabteilungen des Landes und die anderen Bundesländer verschickt. In der Zwischenzeit hat sich doch einiges (auch zum Besseren) verändert: ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz, ein eigenes Universitätsinstitut und ein Fachtierarzt für Tierhaltung und Tierschutz. Die Prüfstelle für tiergerechte Haltung und das Messerli-Forschungsinstitut sind weitere Meilensteine in der Professionalisierung unseres Berufsstands im Bereich Tierschutz.
Die DVG-Tierschutztagung 2026 in München fand unter dem Schwerpunkt „Tierschutz geht uns alle an!“ statt. Beim offenen und ehrlichen Bericht zum Tierschutz aus dem Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und mehreren weiteren Präsentationen kam mir eine spontane Assoziation zum Zustand der Deutschen Bahn: Verspätungen, verpasste Anschlüsse, Dauerbaustellen. Dazu noch interne Streitigkeiten innerhalb der TVT und mit der BTK, die in einem Buch der Kollegin Kirsten Tönnies mit dem provokanten Titel „Wie Tierärzte die Tiere verraten“ veröffentlicht wurden. Über weite Strecken geht es in dieser Kampfschrift um die Frage, ob der Passus „der Tierarzt ist der berufene Tierschützer“ noch in der Berufsordnung enthalten sein soll oder eben nicht. Die Situation ist definitiv kompliziert. Der Codex Veterinarius der TVT mit dem Grundsatz „in dubio pro animale“ stammt aus dem Jahr 2009 und soll überarbeitet werden. Der Ethik-Kodex der BTK wurde am 30. Oktober 2015 in Bamberg beschlossen und enthält u. a. die Aufforderung an die Tierhalter zur Behebung von Mängeln, wenn defizitäre Zustände in der Tierhaltung festgestellt werden; erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen. In der Musterberufsordnung der BTK mit Stand vom 8. Oktober 2025 steht zu den Aufgaben und Pflichten der Satz: „Aufgrund der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist jede Tierärztin und jeder Tierarzt in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet.“ Was gilt nun für wen, wie ist das im täglichen beruflichen Alltag umzusetzen?
Wir haben uns in Österreich die moralische oder berufsethische Latte zum Glück nicht ganz so hoch gelegt. Die ÖTT beschränkt sich mit ihrer jährlichen Tagung auf Fachinformation und hat mit dem Messerli-Forschungsinstitut einen perfekten Kooperationspartner.
Verantwortung
Zuerst ist die grundsätzliche Frage zu klären, wer im Tierschutz wofür Verantwortung trägt. Die unmittelbare gesetzlich definierte Verantwortung für Wohl und Wehe seiner Tiere trägt der Tierhalter. Der Tierarzt kann gegenüber dem Tierhalter in verschiedenen Rollen auftreten und damit in Mitverantwortung gelangen: Als praktischer Tierarzt bei der Behandlung eines kranken Tiers tritt er als Berater und Dienstleiter auf, als Amtstierarzt hat er überwiegend die Funktion eines Amtssachverständigen, im Anlassfall kann er aber auch durchaus weitreichende behördliche Anordnungen treffen. Tierärzte in Industrie, Forschung und Lehre tragen ebenfalls berufliche Verantwortung im Tierschutz. Der Tierarzt trägt aber nicht nur als Einzelperson Verantwortung – als Mitglied seiner Berufsgruppe trifft ihn die Professionsverantwortung nicht zuletzt auch standesrechtlich. Letztlich ist jeder als Mitglied der Zivilgesellschaft in einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung, auch im Tierschutz.
Dienstleistung zunehmend unter Druck
Eine solide handwerkliche Leistung auf dem Stand der aktuellen Wissenschaft wird von den Tierhaltern zunehmend eingefordert, immer häufiger auch eingeklagt. Dabei können die individuellen Eigeninteressen der Tierhalter nicht nur mit den fachlich begründeten therapeutischen Empfehlungen des Tierarztes, sondern auch mit den Zielen des Tierschutzes in Zielkonflikt geraten (Qualzucht bei Heimtieren, Hochleistungen bei Nutz- und Sporttieren). Die Berufsethik kommt im Kleintierbereich eher im Kontext mit möglicher Überversorgung, in der Nutztierhaltung (wegen des dort vorherrschenden massiven wirtschaftlichen Drucks) im Kontext mit Unterversorgung rasch in den Bereich der Instrumentalisierung.
Professionsverantwortung
Diesem steigenden gesellschaftlichen Druck kann nur eine solidarische Berufsgruppe erfolgreich entgegentreten. Kleine Berufsgruppen können ihre berufliche Autonomie nur durch einen selbst verordneten Ehrenkodex sichern. Das berufliche Selbstverständnis als Anwalt für die Tiere stellt in der täglichen Praxis aber sehr hohe Anforderungen und löst in der Gesellschaft eine entsprechende Erwartungshaltung aus. Im amtlichen Bereich manifestiert sich diese in einer Garantenstellung, die massive Rechtsfolgen haben kann.
Die Berufsethik ist ein neues Feld in der Standespolitik, sie ist eine große Herausforderung, aber auch eine echte Chance, als gesellschaftlich anerkannte Berufsgruppe gemeinsam erfolgreich für den Tierschutz wirksam zu werden.

Berufung oder Beruf?
Diese begriffliche Differenzierung ist keine Haarspalterei oder Wortklauberei. Eine Tätigkeit rückt mit der (Selbst-)Einstufung als „Berufung“ in höchste, fast göttliche Sphären und löst in der Gesellschaft dadurch ebensolche Erwartungshaltungen aus. Mangelnde Erfüllung des Anspruchs hat dann selbst in Einzelfällen massive Imageschäden zur Folge und kann (standes-)rechtlich kaum geahndet werden. Das „unwürdige Verhalten“ im Sinne des Disziplinarrechts liegt jedenfalls näher bei strafbaren Handlungen als bei moralischen Anforderungen.
Die Positionierung als berufliche Vertreter der Interessen der Tiere hat mehrere Vorteile. Die fachliche Kompetenz eines Tierarztes zur Feststellung der Bedürfnisse der Tiere und Bewertung der Qualität der Tierhaltung ist gesellschaftlich weitgehend unbestritten. Problematisch können Situationen werden, in denen die Interessen der Tierhalter und des Tiers in Konflikt geraten. Der Tierarzt ist in einer ähnlichen Situation wie der Kinderarzt: Sein Patient ist nicht autonom entscheidungsbefugt, sein Kunde ist verfügungsberechtigt. Bei Kindeswohlgefährdung sind Gerichte und Jugendämter zentral für den Kinderschutz zuständig; bei Tierwohlgefährdung könnte analog die Bezirkshauptmannschaft (Amtstierarzt als Amtssachverständiger oder Behördenorgan bei Gefahr im Verzug) tätig werden.
Um die Position des Vertreters der Interessen der Tiere im Vorfeld rechtlich abzusichern, wäre zu überlegen, ob im Behandlungsvertrag einer jeden tierärztlichen Behandlung in der Präambel ein entsprechender Vermerk notwendig wäre (z. B., dass sich die Dienstleistung gegenüber dem Kunden primär nach den Interessen des zu behandelnden Tiers richtet; bei deren Gefährdung muss die Tierschutzbehörde eingeschaltet werden).