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Zwischen Gnadenbrot und Gnadentod – Kann das Modell für Tierheime auch im Praxisalltag helfen?

Verfasst von
office@tieraerzteverlag.at
Veröffentlicht am
23.10.26

Inhaltsverzeichnis

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Ausgabe 10/2026

Dr. Erik Schmid,
Fachtierarzt für Tierhaltung und Tierschutz, 6840 Götzis, Am Hof 6

Die Stadt Wien hat das Messerli-Institut mit einer Studie zum Umgang mit schwer bzw. unvermittelbaren Hunden beauftragt. Der Endbericht zu den dabei zu berücksichtigenden rechtlichen, ethischen und praktischen Fragen wurde am 23. Juli vorgestellt. Den Autoren ist es in ihrem Gutachten gelungen, alle wesentlichen Aspekte dieser komplexen Fragestellung zu adressieren und in einem mit vertretbarem Aufwand und damit praktisch anwendbaren Entscheidungsbaum aufzulisten. Dieser Baum (siehe Abbildung 5) hat zwei Äste, die für die Vermittlungsschwierigkeiten von „Langzeiteinsitzern“ (über ein Jahr) in Tierheimen stehen.

Der Ast „Krankheit“ teilt sich in die ­Zweige „Nicht therapierbar“ und „Thera­pier­bar“ auf und setzt voraus, dass alle nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand verfügbaren medizinischen als auch verhaltensmedizinischen ­Therapien zur Anwendung kommen sollen. Nur bei definitiv nicht therapierbaren Erkrankungen ist der vom Tierschutzgesetz geforderte vernünftige Grund für eine Euthanasie gegeben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Therapie für den betroffenen Patienten oder das Tierheim (als Tierhalter) unzumutbar ist. Bei der ­Beurteilung der Zumutbarkeit kommt zwar die Verhältnismäßigkeit und somit ein weiterer unbestimmter Rechtsbegriff ins Spiel, es wird aber klar festgehalten, dass rein wirtschaftliche Über­legungen dabei keinen entscheidenden Faktor darstellen dürfen. Eine zumutbare Therapie ist deshalb obligat. Bei erfolgreicher Therapie ist eine private Vergabe anzustreben, bei zweifelhaften Fällen bleibt oft nur die dauerhafte institutionelle Unterbringung (z. B. Gnadenhöfe).

Der zweite Ast, „Sonstige Gründe“, steht zusammengefasst für den Gefahrenbereich, der von schwer bzw. unvermittelbaren Hunden ausgeht. Er beurteilt die Handlebarkeit (Handhab­barkeit) und teilt diese in drei Kategorien: „Handlebare“ Hunde können (analog den Therapierbaren) vermittelt werden – bei ihnen besteht im Gegensatz zu den „nicht handlebaren“ kein vernünftiger Grund für die Tötung. Wenn die Handlebarkeit eingeschränkt ist, kommen wie bei der Therapierbarkeit wieder Verhältnis­mäßigkeit und Zumutbarkeit ins Spiel. Ein vernünftiger Grund zur Tötung ist nur bei Unverhältnis­mäßigkeit gegeben. Für die Beurteilung der Handlebarkeit sind im Annex II Assessment-Tabellen für 20 situative Verhaltensweisen in ­einem Ampelsystem dargestellt und im Text ausführlich erläutert.

Die Beurteilung aggressiven Verhaltens erfolgt durch Datenerhebung und ­Analyse von Schnapp- bzw. Beißvorfällen. Die entsprechende Vorlage im Annex IV stellt eine vereinfachte Variante der bekannten Gefährlichkeits­berechnung nach Schroll dar. Nachdem durch Tierabnahme und Beschlagnahme in den meisten Fällen eine gute Dokumentation der Vorgeschichte gegeben ist, hat die Analyse der bisherigen Vorfälle weitaus höhere Aussagekraft als ein Wesenstest.

Der Entscheidungsbaum mit im Text nachvollziehbaren Bezeichnungen des jeweiligen Knotens.

Die Interdisziplinarität der Autorenschaft spiegelt sich im ­End­ergebnis auch in der Empfehlung wider, die Entscheidung im Einzelfall in einer Kommission zu treffen. Diese soll strikt einzelfall­bezogen sowie evidenzbasiert und interdisziplinär ­arbeiten. Sie soll sich aus drei Personen mit ausgewiesener Expertise in der Verhaltensmedizin, der Kynologie bzw. im Training mit verhaltens­biologischer Kompetenz sowie im Tierschutzrecht zusammensetzen. Beratungen und Unterlagen unterliegen der Vertraulichkeit; Ziel ist eine konsensorientierte Entscheidungs­findung. Bei Mehrheitsentscheidung wird die abweichende Meinung transparent dokumentiert. Nach diesem Prinzip arbeiten auch die meisten Tierversuchskommissionen.

Das Modell ist auftragsgemäß für die Problemstellung der ­Unvermittelbaren im „TierQuarTier“ entwickelt worden. Dort werden ausschließlich behördlich abgenommene und beschlagnahmte Hunde und keine Abgabetiere betreut. Der Anteil an „Listen­hunden“ ist daher im Vergleich zu anderen Tierheimen über­proportional hoch. Schwer bzw. unvermittelbare Hunde, die ­länger als ein Jahr „einsitzen“, gibt es aber in jedem Tierheim; ­deshalb sollte das Gutachten auch für diese Fälle eine wertvolle Hilfe zur Entscheidungsfindung darstellen.
Die Entscheidung über Therapie oder Euthanasie stellt sich aber auch in der tierärztlichen Praxis und ist eine Quelle für ethische Konflikte und psychische Belastungen. In der Vetjournal-Ausgabe 02/26 habe ich auf den Seiten 67–69 auf die grundsätz­liche Position des Tierarztes als Interessens- und Rechtsvertretung der uns anvertrauten Patienten im Sinne einer Garantenpflicht hingewiesen. Am 27. Juni fand in der Tierklinik Schwarzmann ein interner Workshop zum Thema „Abschied Leben: wann – warum – wie?“ statt. Zusammen mit Svenja Springer und Shannon Axiak Flammer haben wir dabei das von Herwig Grimm entwickelte „Veterinär Ethik Tool“ (VET) anhand von Praxisbeispielen auf Anwendbarkeit geprüft. In der sehr angeregten Diskussion ist klar zutage getreten, dass Entscheidungen im Grenzbereich besser in einer Gruppe getroffen und gut dokumentiert werden sollten. Die im Gutachten vorgeschlagene Kommission würde dem sehr gut entsprechen. Auch der Entscheidungsbaum des Gutachtens scheint für die Entscheidungsfindung in der tierärztlichen Praxis gut geeignet. Der Ast „Krankheit“ ist sogar absolut deckungsgleich und daher 1:1 anwendbar. Auch der Ast „Sonstige Gründe“ ist auf den Praxisalltag übertragbar. Dort stehen bei der Handlebarkeit in der Regel nicht der Sicherheits­aspekt, sondern die Versorgungs­kapazität und das Lebensumfeld des Halters im Vordergrund.

Letztlich entscheidend muss aber die erwartbare Lebensqualität des Patienten sein: Die guten Tage müssen die schlechten überwiegen. In dieser prospektiven Abwägung kommt dem Tierarzt auch bei einer kommissionellen Entscheidungsfindung eine sehr bedeutende und damit verantwortungsvolle Rolle zu.

Quellenangabe

Endbericht „Rechtliche, ethische und praktische Klarheit für den Umgang mit schwer und unvermittelbaren Hunden“ vom 22.06.2026: https://www.data.gv.at/katalog/datasets/477864fd-b573-4c24-a406-b2758608e0b9