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Künstliche Intelligenz in der Veterinärmedizin: Einordnung aus juristischer Sicht

Verfasst von
office@tieraerzteverlag.at
Veröffentlicht am
02.04.26

Inhaltsverzeichnis

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Dr. Janina Rauch

Ausgabe 03/2026

Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) birgt in der Veterinärmedizin enormes Potenzial. Die Anwendungen reichen von der Unterstützung bei der Auswertung bildgebender Verfahren über die Analyse von Labor­parametern bis hin zu administrativen Prozessen. Dadurch eröffnen sich spartenübergreifend neue Möglichkeiten für Effizienzsteigerung und Qualitäts­verbesserung sowie für die frühzeitige Erkennung von Erkrankungen. Gleichzeitig entwickelt sich der Einsatz dieser Technologien derzeit schneller als die recht­lichen Rahmenbedingungen. KI-basierte Anwendungen werden teilweise informell und ohne klare betriebliche Regelungen genutzt. In manchen Fällen erfolgt der Einsatz ohne ausreichende Kenntnis der Funktionsweise, der Grenzen der Systeme oder der rechtlichen Konsequenzen. Dadurch entsteht ein „Wildwuchs“ an Anwendungen, der zwar großes Potenzial bietet, zugleich aber erhebliche Risiken mit sich bringt – insbesondere im Hinblick auf Haftung, Datenschutz, Transparenz und die Wahrung der tierärztlichen Verantwortung. Hinzu kommt, dass KI nicht nur von Tierärzt*innen eingesetzt wird: Auch Tierhalter*innen greifen zunehmend auf KI-gestützte Anwendungen zurück, etwa zur Interpretation von Bildern, zur Einschätzung von Symptomen oder zur Vorabklärung gesundheitlicher Fragestellungen. Dies verändert die Erwartungen an die tierärztliche Beratung und stellt neue Anforderungen an die professionelle Einordnung solcher Ergebnisse im Praxisalltag. Vor diesem Hintergrund ist es für die Tierärzteschaft essenziell, sich nicht nur mit den technischen Möglichkeiten von KI auseinanderzusetzen, sondern auch mit deren rechtlichen Rahmenbedingungen.

Dr. Nathalie Alon, LL.M., Juristin mit Schwerpunkt im Digital- und Gesundheitsrecht, ordnet im Interview zentrale Fragen zu Haftung, Datenschutz und Governance aus juristischer Sicht ein.

Was ist unter künstlicher Intelligenz im veterinärmedizinischen Kontext aus rechtlicher Sicht zu verstehen und welche digitalen Anwendungen fallen nicht darunter?

Der EU AI Act definiert KI-Systeme in Art. 3 Z 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 als auf maschinellem Lernen basierende Ansätze sowie als logik- oder wissens­basierte Systeme, die für definierte Ziele Inhalte, Vorhersagen oder Entscheidungen generieren können. Entscheidend ist dabei, dass das System in der Lage ist, aus Daten zu lernen oder eigenständig Schluss­folgerungen zu ziehen. In der Veterinärmedizin zählen dazu etwa Bilderkennungssoftware zur Analyse von Röntgen-, CT- oder MRT-Aufnahmen, Algorithmen zur Früherkennung von Erkrankungen auf Basis von Symptommustern, Chatbots zur strukturierten Erstabfrage von Symptomen oder Systeme zur automatisierten Diagnoseunterstützung. Nicht als KI gelten hingegen digitale Datenbanken, standardisierte Berechnungstools wie Dosierungsrechner mit festen Formeln, elektronische Patientenakten ohne selbstlernende Komponenten, einfache Praxisverwaltungssoftware oder statische Entscheidungsbäume ohne Lernfähigkeit. Diese Abgrenzung ist rechtlich relevant, da nur echte ­KI-Systeme den besonderen Anforderungen des EU AI Act unter­liegen.

Wie entstehen die Ergebnisse von KI-Systemen im Gesundheitsbereich? Welche Bedeutung haben Trainingsdaten, Aktualität und Datenqualität, insbesondere im Hinblick auf Haftung und Verantwortung?

Aus rechtlicher Sicht ist es entscheidend zu verstehen, dass KI-Systeme keine „objektiven Wahrheiten“ erzeugen, sondern Ergebnisse auf Basis statistischer Wahrscheinlichkeiten liefern. Diese Wahrscheinlichkeiten entstehen durch maschinelles Lernen, bei dem Systeme mit großen Mengen an Beispieldaten trainiert werden, etwa mit Röntgenbildern, denen bekannte Dia­gnosen zugeordnet sind. Mit diesen Trainingsdaten lernt das System, Muster zu erkennen und diese auf neue, bislang unbekannte Fälle anzuwenden.

Für die Aussagekraft und rechtliche Bewertung solcher Systeme sind dabei insbesondere drei Faktoren maßgeblich. Erstens spielen die Trainingsdaten eine zen­trale Rolle – wurde ein System überwiegend mit Daten von Hunden trainiert, ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse bei Katzen oder anderen Tierarten nicht ­zuverlässig sind. Auch eine mangelnde Diversität der Daten, etwa im Hinblick auf Rassen, Altersgruppen oder geografische Herkunft, kann zu systematischen Fehleinschätzungen führen.

Zweitens ist die Aktualität der Daten von Bedeutung. Medizinisches Wissen entwickelt sich kontinuierlich weiter – KI-Systeme, die auf veralteten Datensätzen beruhen, können neue Krankheitsbilder, veränderte Leit­linien oder aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse nicht berücksichtigen.

Drittens ist die Datenqualität entscheidend – fehler­hafte, unvollständige oder inkonsistente Trainingsdaten führen zwangsläufig zu verzerrten Ergebnissen.
Aus haftungsrechtlicher Sicht ist es daher wesentlich, dass Tierärzt*innen die Grenzen eines eingesetzten KI-Systems kennen und berücksichtigen. ­KI-Ergebnisse stellen keine verbindlichen Aussagen dar, sondern liefern Einschätzungen auf Grundlage der zugrunde liegenden Daten. Insbesondere bei atypischen oder komplexen Fällen ist es erforderlich, diese Ergebnisse kritisch zu hinterfragen und stets in den Gesamtkontext der klinischen Untersuchung und der eigenen fach­lichen Beurteilung einzuordnen, anstatt sie ungeprüft als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.

Wo sehen Sie realistische und rechtlich ­verantwortbare Einsatzmöglichkeiten von KI in der Veterinärmedizin in den kommenden Jahren?

Aus rechtlicher Sicht gibt es mehrere Anwendungs­felder, in denen der Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Veterinärmedizin als vielversprechend und grundsätzlich vertretbar einzustufen ist. Ein erstes zentrales Einsatzgebiet ist die bildgebende Diagnostik; hierzu zählen KI-gestützte Analysen von Röntgenbildern sowie die unterstützende Auswertung von CT- und MRT-Untersuchungen. Rechtlich wird der Einsatz in diesem Bereich als gut vertretbar angesehen, sofern die KI als „zweites Augenpaar“ eingesetzt wird und die finale Diagnose weiterhin durch den Tierarzt oder die Tierärztin erfolgt. Mit einem mittelfristigen Zeithorizont gewinnen Früherkennung und Prävention an Bedeutung: In diesem Bereich kommen Anwendungen wie die Analyse von Vitalparametern über Wearables, Frühwarnsysteme bei chronischen Erkrankungen sowie Modelle zur Einschätzung von Gesundheitsrisiken zum Einsatz. Rechtlich ist dieser Bereich grundsätzlich vertretbar, jedoch mit Einschränkungen: Einerseits besteht großes Potenzial für das Tierwohl, andererseits sind aber v. a. datenschutzrechtliche Aspekte bei der kontinuierlichen Überwachung im Zusammenhang mit dem Tierhalter oder der Tierhalterin zu beachten. Weitere Einsatzfelder sind das Praxis­management und die Administration – dazu zählen automatisierte Terminplanung, Dokumentationsunterstützung etwa durch Spracherkennung sowie Abrechnungsoptimierungen. Da in diesem Bereich keine unmittelbaren medizinischen Entscheidungen getroffen werden, ist das rechtliche Risiko als geringer einzuschätzen.

Demgegenüber gibt es Bereiche, in denen der Einsatz von KI derzeit nicht empfohlen wird. Dazu zählt insbesondere die vollautomatisierte Diagnosestellung, da hier sehr hohe Haftungsrisiken bestehen. Ebenfalls nicht empfohlen sind KI-gesteuerte chirurgische Eingriffe, da die Technologie hierfür noch nicht ausreichend ausgereift ist. Auch ausschließlich automatisierte Therapie­entscheidungen sind abzulehnen, da die Verantwortung für therapeu­tische Maßnahmen zwingend beim Tierarzt oder bei der Tierärztin verbleiben muss.

Für einen rechtlich verantwortbaren Einsatz von KI lassen sich mehrere Erfolgsfaktoren benennen. Dazu gehört eine schrittweise Einführung, beginnend mit risikoarmen Anwendungen; ebenso ist eine qualifizierte Auswahl der Systeme entscheidend, wobei validierte Lösungen bevorzugt werden sollten. Eine umfassende Schulung des Teams ist notwendig, damit die Funktionsweise und die Grenzen der Systeme verstanden werden. Darüber hinaus ist eine systematische Evaluation durch Qualitätskontrollen erforderlich. Schließlich sollte bei der Einführung von KI-Systemen auch eine rechtliche Begleitung in Anspruch genommen werden


Dr. Nathalie Alon, LL.M. ist Juristin mit Schwerpunkt auf Datenschutz, Digital Compliance, IP/IT‑Recht und Künstlicher Intelligenz. Sie verfügt über mehr als 13Jahre Erfahrung an der Schnittstelle von Recht, Technologie und Ethik und ist derzeit Legal & Compliance Director bei einem internationalen Pharmaunternehmen in Wien. Zuvor war sie als Rechtsanwältin beiPwCLegal tätig. Dr .Alon ist als Autorin und Fachvortragende aktiv und berät Organisationen in Fragen digital‑rechtlicher und datenschutzbezogener Compliance.


Das vollständige Interview in Langfassung lesen Sie hier.

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